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Corporate Blog, Gesetz, Offenlegungspflicht

impuls Blog erstellen: Alles im Recht?

30.01.2018, Anita Reschreiter & Irina Haas

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Grafik: Alles im Recht - Know the rules - Computer

Laut Mediengesetz ist eine Homepage ein „periodisches elektronisches Medium“. Das Mediengesetz ist daher grundsätzlich auf alle Homepages anzuwenden, und jeder Unternehmer, der eine Website besitzt, ist ein Medieninhaber. Da das Mediengesetz eine rein österreichische Norm ist, ist es nur für Unternehmen mit Sitz in Österreich relevant. Bei der sogenannten Offenlegungspflicht nach dem Mediengesetz, die festlegt, welche Informationen über den Medieninhaber preisgegeben werden müssen, wird zwischen sogenannten "großen" und "kleinen" Websites unterschieden.

Blog – aus klein wird groß

Auf einer kleinen Website befindet sich eine einfache Präsentation des Unternehmens ohne redaktionelle Inhalte. Lediglich Informationen über Produkte und Leistungen werden veröffentlicht. Auch Feedbackmöglichkeiten wie ein Gästebuch oder Bewertungen bleiben im Rahmen einer kleinen Website. Geht die Homepage über diesen Informationsgehalt nicht hinaus, sind im Impressum nur folgende Angaben erforderlich:

  • Name oder Firma des Medieninhabers
  • Unternehmensgegenstand
  • Niederlassung des Medieninhabers

Dennoch Achtung: Die allgemeinen Informationspflichten für kommerzielle Websites müssen dennoch berücksichtigt werden, da in den meisten Fällen der Medieninhaber auch der Website-Betreiber ist. Lesen Sie dazu bald mehr in unserem Blogbeitrag "Welche Gesetze sind zu beachten?".

Entscheidet man sich als Unternehmer nun für einen Blog, überschreitet dies die rechtliche Grenze und man spricht von einer großen Website. Diese Unterscheidung ist laut Gesetz notwendig, da redaktionelle Inhalte auf der Homepage die Meinungsbildung von Leser beeinflussen können. Wird also ein Blog veröffentlicht, müssen bestimmte Informationen auf der Homepage aufzufinden sein. Ausschlaggebend ist die Darlegung der „Blattlinie“. Diese beschreibt die politisch-weltanschauliche Ausrichtung der Homepage. Eine passende Formulierung für eine Blattlinie könnte beispielsweise lauten: „Information über Kommunikation, Marketing und Werbung“.

Die Offenlegungspflicht variiert bei großen Websites jedoch auch nach Rechtsform des Unternehmens. Hier ein Überblick gemäß der WKO-Broschüre „So gestalten Sie Ihren Webauftritt gesetzeskonform“:

Natürliche Person (nicht im Firmenbuch eingetragen)

  • Name, Wohnort, Unternehmensgegenstand
  • „Blattlinie“: Grundlegende Richtung der Website

OG oder KG

  • Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand
  • „Blattlinie“: Grundlegende Richtung der Website
  • Geschäftsführender Gesellschafter
  • Beteiligungsverhältnisse inkl. Treuhandschaften und stille Beteiligungen

GmbH

  • Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand
  • „Blattlinie“: Grundlegende Richtung der Website
  • Geschäftsführer und evtl. Mitglieder des Aufsichtsrats
  • Beteiligungsverhältnisse inkl. Treuhandschaften und stille Beteiligungen

AG

  • Firma, Sitz, Unternehmensgegenstand
  • „Blattlinie“: Grundlegende Richtung der Website
  • Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats
  • Beteiligungsverhältnisse inkl. Treuhandschaften und stille Beteiligungen

Verein

  • Vereinsbezeichnung, Sitz, Vereinszweck
  • „Blattlinie“: Grundlegende Richtung der Website
  • Vertretungsbefugte Organe des Vereins

Stiftungen

  • Stiftungsname, Sitz
  • „Blattlinie“: Grundlegende Richtung der Website
  • Vertretungsbefugte Organe (Stiftungsvorstand)
  • Stifter und Begünstigte

Wer weiterführende Informationen sucht, dem können wir die Broschüre der Wirtschaftskammer „So gestalten Sie Ihren Webauftritt gesetzeskonform“ empfehlen, die im Onlineshop um 18 Euro erhältlich ist.

(Quelle: WKO "So gestalten Sie Ihren Webauftritt gesetzeskonform", April 2017)

© Bild iStock.com/SunnyGraph
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